Kennzeichnend fur diese Zeit und auch spatter ist die Verstarkung des Einflusses des Staates undder Gewerkschaften, wobei Stellung und Rolle der letztgenann-ten nicht nur im Arbeitsteben
Trang 1Die Anwendung des Vertragsprinzips bei der Gesta.+aing
der Arbeitsverhaltnisse in Vietnam
Dissertation Azur Ertangung des akademischen Grades DOr jur
Diplomjurtst Dao tht Hang
geb am 28 2 1954 in Ha Nam Ninh, Vietnam
betreut von
Prof Dr Robert Heuse
Juristenfakult&t an der Universit&t Leipzig
angenommen
durch Beschtu8 vom
Trang 2Bibliographische Beschreibung und Referat
Dao tni Hang
Die Anwendung des Vertragsprinzips bei der Gestaltung derArbvetitsverhaltnisse in Vietnam
Leipzig: Universitat Leipzig, 1991 - 114 S
Referat
Die Anwendung des Vertragsprinzips bei der Gestaltung derArbeitsverhättnisse in Vietnam steilt eine bedeutsame Pro-
blematik ‘und Aufgabe fur die Arbeitsrechtswissenschaft,
Ge-setzgebung und Praxis dar Mit der Arbeit werden das dernis der Einflhrung des Vertragsprinzips nachgewiesen undModel lvorstellungen zu den notwendigen Vertragstypen, zuForm und zum Inhalt der Vertr&ge entwickelt Berlcksichti-gung finden hierbei die historische Entwicklung des Arbeits-rechts in Vietnam, die gegenw&rtige Entwicklung in dessenVolkswirtschaft und die Erfahrungen an der Anwendung des
Erfor-Vertragsprinzips in ddr Bundesrepublik Deutschland Im
De-tail wird die Problematik an den Vertragstypen
Arbeitsver-trag, Anderungsvertrag und Aufhebungsvertrag untersucht und
dargestellit Im SchluBtell der Arbeit wird die elnseitige
Auftösung des Arbeitsvertrages durch KũndtLgung behandeit.
Die Arbelt enth< VorschilBge flr gesetzgeberLsche
Aktivi-`
t&ten in der Breite des Themas
Trang 3VorbemerkungenDie historische Entwickiung undGie Aufgabenstellung des Arbe.ts-rechts Vietnams
Die Herausbdiidung und die lung des Arbeitsrechts seit 1945Die Herausbildung des Arbeitsrechts
Entwick-im Zeitraum von 1945 bis 1954Die Entwicklung des Arbeitsrechts
im Zeitraum von 1954 bis 1975
Die Entwicklung des Arbeitsrechtsnach der Wiedervereinigung desLandes
Die Aufgaben des ArbeitsrechtsDie Herbeiftihrung der Selbst&ndig-keit der Wirtschaftssubjekte
Die Gewd&hrieistung des Arbeit-—
nehmerschutzesDie Gestaltung der Arbeitsver-h&lLtnisse nach dem ArbeitsrechtVietnams bis zum Jahre 1990
Die BegrUndung, Änderung und
Beendigung von Arbeitsverha<—
nissenDie BegrUndung von Arbeits-verh<nissen
Die Anderung von
Arbeitsver-hAaltnissen
Die Beendigung von verh<nissen
Arbeits-Die BegrUndung, Anderung und
Beendigung von Arbeitsverhalt—
nissen in
privatkapitallsti-schen Unternehmen
Berufung, Wah! und Abberufung
als Formen der BegrUndung undBeendigung der Arbeitsverh<nisse
1418
Trang 4Die Gestaltung und Anwendung
ar-beitsrechtlicher Vertr&ge zwischen
Arbeitgeper und ArbeitnenmerDie erforderlichen VertragstypenGrundsatzliche Anforderungen an
den AbschltuB arbeltsrechtlicher
VertrageDie Witlensiibereinstimmung (DieEtnigqung)
Die Form arbeitsrechtticher trage
Ver-Die Arbeitsrechtsfahigkeit und
arbeitsrechtliche HandLungsf änig~
kelt (Geschdftsfanigkeit)Die erforderltiche rechtliche Re-gelung zu den einzelnen Vertrags-typen
Die rechtliche Regelung zum beitsvertrag
Ar-Das Einstel lungsgespra&chDer Inhalt des ArbeitsvertragesDie Voraussetzungen fir den Ab-schituB eines befristeten Arbeits-vertrages
Die Nichtigkeit des trages
Arbeltsver-Die rechtliche Regetung zum
Ande-rungsvertragDie rechtliche Regelung zum Auf-hebungsvertrag
48
48
5959
84
87
92
94
Trang 5uF mo)
Cie rec¬h-:.iche Regelung zur
LEsung des Ardeltsvertragas
ainsea.ciga Willenserkiarung
Aligemelna Srundsatreaer 1⁄4
guag
durcn
Auf-Die Ragelung der KUndigung nach
dem galtenden Arbeitsrecht Vietnams
Die Tauglichkeit der derzeitigen
Kũndi gungsregetungen und das
Erfor-dernis ihrer weiterentwickiung
Literaturverzeaichnis
103
105115
Trang 6AnordnungArtikelBerufsbi |dungsgesetzBUrgerliches GesetzbuchBundesrepublik Deutschlandbeziehungsweise
Deutsche Demokratische Republikdas heiBt
Demokratische Republik Vietnameventuell
fol gendeGrundgesetz
‘gegebenenfalls
in Verbindung mitKŨndi gungsschutzgesetzLandesar be! t samt
meines ErachtensNummer
Seite
Sozialistlsche Republik Vietnam
und andere; unter anderemOrganisation der Vereinten Natio-
nen
und so weiterunter Umst &ndenvergleiche
Verordnungzum BeispietZentratkomiteezur Zeit
Trang 70 Vorbemerkungen
Das Vertragsrecht hat langse Zeit im Arbeitsrecht Vietnams ain
Randdasein geflinrt, Die Folge davon war auch, cda& keine derBedeutung des Recntsstoffes entsprechende wissenschafiticneBearbeitung erfo.gta Im den istzten Jahren ist jedoch einauffSlliger Wandei eingetreten Mit der Einfilhrung der Markt-
wirtschaft und den Anderungen in den gesellLschaftLichen
Be-dingungen kommt der Anwendung des Vertragsorinzips be! derGestaltung der Arbeitsverh<nisse zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer eine besondere Bedeutung zu Mit dem Dekret Uberden Arbeltsvertrag vom 30 August 1990 und den weiteran zuerlassenden DurchfÖHrungsbest immungen erh< das Vertrags-recht nunmehr seine bedeutende Stellung im Rahmen des Ar-peitsrechts Vietnams
Das Anttegen der Verfasserin der vorliegenden Arbeit ist es,
an Hand des Studiums des Arbeitsrechts der BRD im attgemeinen
und des Indlvidualarbeitsrechts im besonderen L&sungswege zurGestaltung des vietnamedischen Vertragsrechts auszuarbeiten
In Vietnam existieren wenig Erfahrungen, wie
arbeitsrechtli-che Verträge Uberhaupt.und vor attem unter
marktwirtschafttt—-chen Bedingungen ausgestaltet werden sotlen, um hattnisse optimal zu gestalLten Deshalb wirkt das in der BRDbereits entwickelte Vertragsprinzip als ein geradezu anzie-hendes Beisplel
Arbeitsver-Auf dieser Grundlage wird der Versuch unternommen, die tragstypen zu bestimmen, die in Vietnam angewendet werdensollten Als dann geht es um den Versuch, unter BerUcksichti-gung der konkreten Bedingungen die einzelnen Vertragstypenauszugestalten Dles geschleht in Auseinandersetzung mit derderzeltigen Regelung in Vletnam Dabei beschrlnkt sich dieArbeit auf die typischen Vertr&ge, n&mlich den Arbeltsver-
Ver-trag, den Anderungsvertrag und den Aufhebungsvertrag.
Ausgehend davon, da8 den Vertragspartelten nur mit der
etnver-stundlichen Lisung der Arbeitsverhd<nisse durch Auf hebungs—
vertrag kelne ausretchende MögLichkett zur Anpassung an
MarktverhliLtnLssen elnger&umt wiirde, sollen tn diesem
Trang 8Zusam-mennang Vorschlage zur Kundigung als dia einseitige Willens—,erki@&rung zur Auftlösung des Arceitsvertrage2 vorgestellt wer-den Dies geschieht wiecerum in Auseinandersetzung mit derderzeitig gettenden Regetung Auf die Frobtematik cer Mitbe-stimmung durch die Arbeitnenmervertretung bei Kiindigungen desBetriebes kann in diesem Zusammenhnang nicht eingegangen wer-
den
Zum Verst&ndnis der Arbeit ist es notwendig, den Ausflhrungen
zum eigenttichen Thema die historische Entwicklung des
Ar-beitsrechts Vietnams voranzustellen Im besonderen erfolgtdie Darstellung der Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsver-h<nisse in der Zeit vor dem Jahre 1990, also bis zum ErlaB
des Dekrets Uber den Arbeitsvertrag vom 30 August 19790.
Die Arbeit hat letztlich das Ziel, als Beitrag zur DiskussionUber die Ausarbeitung eines Arbeitsgesetzbuches zu dienen
Besondere umfassende UnterstUtzung bei der Erarbeitung der
vor liegenden Arbeit erhielt die Verfasserin von Herrn
Prof Dr Robert Heuse von der Juristenfakuttät der
Universit&t Leipzig DafỦr sei an dieser Stetle herztich
Trang 9Entwicklung und dia Aufgazan
e
Ges Arositsracnts V'et¬amns
1,1 Ole nerausoildung und die Entw.cx<.ung des Arba,,
Ss
1,1, 1, Die Herausbdildung des Arbaitsrechts im Zeitraum von
1945 dis 1954
Im August 1945 ging die 80jAnrige Koloniatgeschicntsa Vietnams
zu Erde In einem revoluticnaren Proza8 wurde die
Deamokratt-D)sche Repub:ix Vietnam (DRY) proklamiert und daren nabhBngig—keit verkiindet Oamit waren Probleme gréaten Ausma3as im in-
ry @ren Land und in &uBeren Beziehungen verbindan
Kotoniat~-herrschaft, Krieg und rieeige Uberschwemmungen filhrten zu
einem wirtschafttichen und soztialten Chaos mit katastrophalerHungersnot Es gab keine Goltd- oder Devisenreserven, stattdessen eine Regierung, die sich mit teeren Ha&nden m&chtlgenGegnern gegentibersah, '?
Die wichtigste Aufgabe der Republik bestand in der SicherungGes neu entstandenen oqlitischen Systems und in der Verbesse-
rung der Arbeits- und Lebensbedingungen Eingebettet und
zu-gleich notwendiger Bestancteil der Ma8nahmen war die Sởhaf~
fung eigenst&ndiger nationaler Regelungen Die erste rechtlLiche Regelung war die Verordnung vom 1 Oktober 1945Qber die Entlassung der Arbeitnehmer Danach verpflichtetesich der Arbeitgeber, dem Arbeltnehmer mindestens einen Monatvorher eine beabsichtigte Entlassung mitzuteiten und den Lohnfiir den ganzen Monat, in dem er entlassen wurde, zu zahten.DarDber hinaus war dem entlassenen Arbeitnehmer eine Mindest-summe an matertellter UnterstUtzung zu gew&hren,
arbeits-Das darauf folgende Dekret Nr 26 vom 18 Februar 1946 tegtedie Fest- und Feiertage fest, an denen die Arbeitnehmer beieiner Ausgleichszahlung von der Arbeitsleistung befreit wa-
ren.
1 Khe Nguyen Thanh, Die historische Entwicklung und Bedeutungder Votksmacht in Vietnam, Frankfurt am Main 1984, S 71
Trang 10Kurze Zeit nach Ausrufung der Republik wurde eine Raihe vonRagelungen Uber allgemeine Wahlen zur Nationalversammlung,Uber die Wahtordnung und Organisterung der Volksr&te und derVerwaltungsausschiisse aller Ebenen'? erlassen Im Ergebnisder Durchsetzung dieser Regelungen wurde das System der
Staatsorgane aufgebaut Bedingt dadurch wurden weitere ar~beitsrechttiche Regelungen wirksam, die sich Uberwiegend mitFragen der VergUtung der Staatsangestellten befaBten, wie
z.B die Verordnung Nr 330 vom 16 8 1946, die Verordnung
Nr 137 vom 24 7, 1946 u.a
Um eine Organisation fur Arbeitsangelegenheiten zu schaffen,wurde am 8 Mai 1946 das Dekret Nr 64 Uber dite Bildung einereinheitlichen Arbeitsinstitutton erlassen Diese bestand auseinem zentratLen und den territortatLen Arbeits&mtern und hattedie Aufgaben, die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeit-nehmer fur eine nationale Wirtschaftsentwicklung anzunähernund die Durchsetzung der arbeitsrechttichen Regelungen zu
kontrollieren
1
Von Bedeutung flr die Arbeitsgesetzgebung war die Verfassungvon 1946, die durch die Nationalversammiung am 8 11 1946beschlossen und am 9 11, 1946 verklndet wurde Diese Verfas-sung enthielt tnsgesamt 70 Artikel, davon 3 Artikel unmittet-bar Uber die Rechte der arbeltenden Burger Artikel 7 laute-
te: "Atle vietnamesischen BUrger sind vor dem Gesetz gleich
und haben die glelchen Miglichkeiten zur Tellnahme an der
Verwattung und am nationaten Aufbau, ein jeder nach seinen
geisttgen und charakterLichen Antagen." Weiter hieB es tm
Ar-tikel 13 der Verfassung: "Die Rechte und Interessen der Stig und der körperLich arbeitenden Menschen sind gewé&hrlel-stet." Und Im Artikel 14: “Alte und arbeltsunf&hige vletname-sische BÙrger werden vom Staat unterstUtzt." Damit sollte die
gei-1 Vgt Phung van Tuu, Die Entwicklung der Votksdemokratie inVietnam itm Interesse der Unabh&nglgkelt und des Sozialis- ky
mus,
in: Sozlatlsmus und Demokratie, Staatsverlag der gen) DOR, Berlin 1977, S 319
Trang 11sischen Truppeneinheiten nach Vietnam zuriickkehrten und den
Suiden Vietnams besetzten 1? Es wurde nach und nach versucht,durch diplomatische Verhandlungen die franzibsisch-vietnamesi-—schen Beziehungen zu stabilisieren "Als schtieBlich die
franztsische Regierung offen die Sezession des sUdlichen
Teils firderte und den Norden unter milit&rische Kontrollebringen wollte, war das Ende friedlicher LÖsungsversucheerreicht."2? Das ganze Land wurde ab Dezember 1946 vom Krieg,betroffan
W&hrend des Krieges wurde versucht, den wirtschaftlichen bau fortzusetzen Auf dem Gebiet der Arbeit wurden weitereRechtsvorschriften zur Regelung der Arbeitsverh<nisse wirk~sam Einen wichtigen Schritt in der Arbeitsgesetzgebung
Auf-Stellte das Dekret Nr 29 vom 12 Marz 1947 dar, das flr
vletnamesische und ausl&ndische Betriebe und Unternehmen wendung fand Mit 187 Paragraphen in 10 Abschnitten regalte
An-das Dekret systematisch die grundtegenden Fragen der
Arbelts-verhätLtnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber So warz.B das ArbeitsverhAltnis durch einen schriftlLichen oder
mundtichen Arbeltsvertrag zu begrUnden {88 18 ff,) Kinder
unter 12 Jahren durften nicht besch&ftigt werden (8 99) Der
Zwang zur Arbeit war verboten (8 2) Bel gteicher Arbeit
mu8R-ten M&nner, Frauen oder Kinder glelchen Lohn bekommen (8 57)
1 In den sUdlichen Teilen wurde sp&ter im Jahre 1948 eine
Reglerung des "Staates Vietnams" mit dem letzten
vietname-sischen Kaiser Bao Dal als Staatschef ausgerufen Seit
sel-ner GrUndung hatte der sUdvietnamesische Staat noch nie dasStadium elner De-facto-Macht Uberschritten Er hatte keineVerfassung, keine Natlonalversammiung, kein Statut flr Re-gierungsfunktlonen (Vgl Khe Nguyen Thanh, Dte hlistori-sche Entwicklung , a.a.O., S, 82.)
2 Vgl Andreas Buro/Kart Grobe, Vletnam! Vletnam? Dle wicklung der SRV nach dem Fall Salgons, 1 Auflage 1984,
Ent-S 22, )
k
Trang 12Auch viele andera Fragen wie die der Aroeitszeit
holungsurlauos, des Gesundheits- und Arbeitsschul
zialversicherung u.a wurden dort geracelt Strei -~ gelassen Mit einer solchen umfassenden und detaillierten Re-
£u-geltung der Arbeitsverhaltnisse solite das Dekret Nr 29 alsein erstes Arbeitsgesetzbuch bewertet werden '?
Die Kriegstage wurde in den Jahren 1947 bis 1948 immer plizierter Die Gebiete im Norden waren von nacheinander fol-genden Offensiven der franzÖsischen Truppen betroffen EineDirektive wurde getroffen, wonach das Land "in 14 voril&ufig
kom-autonom handetnde Militarzonen einzuteilen war Jede Zone
muBte ihre Selbstverteidigung gew&hrleisten, ein Programm fiirdie einheitliche FUhrung der milit&rischen und zivilen T&tig-keit entwicketn "?? Dabei entstanden zahlreiche Verwal-~tungskomitees, die sich mit solchen Arbeiten beschäftigten.Auch wurden staatliche RUstungs- und Industriebetriebe ge~grundet, um den immer grö8eren Bedarf an Waffen und Konsumgil-tern zu decken Es wurden weitere Regelungen erlassen, die itmwesentLichen die Vergltung und die Soziatversicherung betra-fen, wie z.B die Dekrete Nr 188 vom 29 5 1948 und Nr 208
vom 20 8 1948 Uber die Geh<er und Gehaltszuschlage fur
die Mitglieder der Verwaltungskomitees, die Verordnung Nr 36vom 1 5 1949 Uber den Lohn der Arbeitnehmer in staatlichenBetrieben Die Anordnung Nr -46 vom 17 10 1949 gew8hrte-den 'ArbeitnehmertLnnen insgesamt zwei bezahtte Monate Urlaub vorund nach der Geburt des Kindes MUtter mit Kindern unter 12Monaten waren t&glich elne Stunde ohne Lohnminderung freizu-stellen,
Mit dem Dekret Nr 118 vom 18 10 1949 wurde dle Bildung derBetriebskomitees in staatlichen Betrieben zugelassen Sle
wurden von den Arbeitnehmern itm Betrieb gew&hlt und erhtetten
1 Vgt Nguyen huu Vien, Doan Ngo, Einiges Uber die Entwick~lung des Arbeltsrechts in vergangenen 35 Jahren,
In: Zeltschrift JustLz, Hanol 1/1981, S 20 (vietname- *
2 Vgl Wlnsche/Weidemann, Vietnam, Laos und Kampuchea, VEBDeutscher Vertag der Wissenschaft, Berlin 1977, S 68
Trang 13Unmittelbar nach Beendigung des Krieges durchlief der Nordenetne Periode der Wiederherstel lung und der Umgestaltung derVolkswirtschaft Verbunden damit war auch eine Entwicklungdes Arbeitsrechts Kennzeichnend fur diese Zeit (und auch
spatter) ist die Verstarkung des Einflusses des Staates undder Gewerkschaften, wobei Stellung und Rolle der letztgenann-ten nicht nur im Arbeitsteben, sondern auch im System der
staatlichen Tatigkeit bestimmt wurden (Gesetz Nr 108 vom
53.11, 1957 in Verbindung mit der Anordnung Nr 188 vom 9.4,
1958) So wurde z.B der Gewerkschaftsorganisation die
Befug-nis eingeräumt, an den Tagungen der Staatsorgane in den Ver~waltungseinheiten teilzunehmen, auf denen die staatlichen
Pl&ne erörtert und gestaltet sowie die MaBnahmen beraten den, die die Arbeits- und Lebensbedingungen betrafen Auch ander Erarbeitung des Entwurfes rechtlicher Regelungen betei-Ligten sich die Gewerkschaftsorganisationen Selbst konnteder Allgemeine Gewerkschaftsbund zusammen mit anderen Staats-organen bestimmte Rechtsvorschriften ertassen
wur-In den staatlichen Bet'rieben und Unternehmen nahmen die werkschaften an der Leitung des Betriebes teil und schtossen
Ge-mit den Betriebsteitern,Vertrlge ab Auf den Ver sammLưngen
aller Arbeitnehmer des Betriebes (bzw derer Delegierte ingroBen Unternehmen mit mehr als 200 Besch&ftigten), die vonden Gewerkschaften gemeinsam mit Betriebsteitern organistert -und geleitet wurden, hatte der Betriebsleiter Uber den Stand.der Produktion und die Entwicklung der Arbeitsbedingungen Re-chenschaft abzutegen Die Arbeitnehmer waren dort berechtigt,den Rechenschaftsbertcht zu er&rtern und Vorschl&ge in allenFragen der betrieblichen Ta&tigkeiten zu unterbreiten Dle
Versammlung besch!oB auf der Grundlage und zwecks ErfdLtung
des staatlichen Planes Uber die weitere Entwicklung der
be-trleblLichen Produktlon, Uber die MaBnahmen zur Verbesserung
der Arbeits- und Lebensbedindungen im Betrieb und Uber die
Verwendung der betrieblichen Fonds Der Gewerkschaftsorgani¬
sation Im Betrieb stand das Recht zu, an der AuszeLchnung
7
Trang 14ðZw dem Tatigwerden cer Disziplinarkommission mitzuwirken 1?Das Arbeitsrechnt wurde in diesem Zeitraum weit von einer
neuen Verfassung gepragt, die am 31 Dezember 1959 von derNationalversammiung angenommen und am 1 Januar 1960 verktin-det wurde Darin wurden Grundrechte und Grundpflichten nor-miert, die als neue Grundlagen flr die Entwicklung des Ar-beitsrechts gelten sottten So wurde im Artikel 30 der Ver-fassung das Recht auf Arbeit verankert, wobei der Staat aufder Grundtage der geplanten Entwicklung der Votkswirtschaftneue Arbeitsplt&tze schaffen und die Arbeitsbedingungen ver~bessern sollte Den arbeitenden BUrgern wurden das Recht aufErholung und Anspruch auf materlelte UnterstUtzung im Alter,
im Krankheitsfall und im Fall sonstiger Arbeitsunf&higkeitzugestanden (Artikel 31, 32) DarOber hinaus waren Grund- `pflichten bestimmt, die auch flr das Arbeitsrecht bedeutsamwaren, n&mlich die Pflicht zur strikten Einhaltung der Ver-fassung, der Gesetze und der Arbeitsdisziptin sowie zur Ach-
tung und zum Schutz des sozialistischen Eigentums (Artikel
39, 40) Insowelt fandan die Grunds&tze, die dem ArbeitsrechtZugrundezulegen waren, in dieser Verfassung einen umfassende-
ren Ausbau als in deren Vorg&ngerin
À-Charakteristisch flr diese Zeit ist weiter, daB sich die beitsrechtlichen Regelungen auch zahtLenmáBig umfangreich ent-
ar-wickelten und l&ngere GULtigkeltsdauer besaBen Die Mehrzahl
der Regetungen, die bls zum Jahre 1990 gatten, wurde in
die-sem Zeltraum - vor allem in den 60er Jahren - erlassen Siegingen von einer zentrallistisch gelelteten Wirtschaft aus,die von Staatsorganen gesteuert wurde
Zu den wichtigen Regetungen dleser Zeit zMhtLen:
1, Regelungen zur Etnsteltung und Kũndtgung von Arbett~
nehmern:
Wichtigste Rechtsgrundiage bestand in der Verordnung Nr 24vom 13 M&rz 1963 Ste war bis zum ErtaB® des Dekrets Uber derArbeltsvertrag vom 30 August 1990 in der Regel die wichttg-
1 Vgt auch Lehrbrlef "Arbettsrecht" der Hochschule fur
Rechtswissenschaft Hanol, Hanol 1990 S 53
Trang 15sts Rechtsgrundiage zur BegrUndung und zur Aufhedung des Areitsverhaitnisses zwischen Arbeitnehmer unc Arbei
taatLichen Unternehmen Nach dem in dieser genannten
Varord-W
SUNG garsgelten Verfahren wurde Sin unbefristates
flangtri-stiges) Arbettsvearhättnis begriindet Dabei hatte sich der
Be-trieb bei der Einstettung der Arbe:tsxrRfte nach dem Lonn~
fonds und dem Stetlenplan zu richten, der von e:nem ordneten Organ best&tigt wurde Der Bawerber mu8te mindestens
Uderge-18 Jahre alt sein und hatte bestimmte Unterltagen vorzulegen,auf deren Grundlage sich der Betrieb dann fur eine Einstel-tung entscheiden konnte Mit der Ausstel Lụng einer sogenann-
ten Einsteltlungsurkunde durch den Betzieb bzw das Ubergeord-—
nete Organ wurde das Arbeitsverhättnis begrUndet, das bis zum
Ablauf einer bestimmten Zelt als vorUbergehend anizusehen war.
Um Langj&hrig beschäftigt zu werden und das Arbeitsverhaltnisdamit endgủttig als ein unbefristetes und langj&hriges zu be-trachten, mu8te sich der Arbeitnehmer grunds&tzlich itn einerProbezeit bew&hren, die fiir verschiedene Personenkreise in
gesetzlichen Best ¡mmungen unterschiedlich festgelegt war.
Hatte sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht bewährt, so
galt das Arbeitsverh<nits von nun an ats nicht zustande
ge-kommen Ausgenommen waren hiervon die Absolventen der Hoch-,Fach- und Berufsschulen
> =
Die genannte Verordnung regelte weiterhin die Beendigung der
Arbeitsverhaltnisse, und zwar in der Weise, daB diese grund-_ˆ
s&tziich ausschlieBlich durch Kũndigung aufzuheben waren DasArbeitsverhättnis konnte nur dann geklndlgt werden, wenn be-stimmte Grdnde vortLLegen, die tn der Verordnung einschr&nkend -festgelegt waren
In diesem Zeitraum ist welterhin die Verordnung Nr 184 vom
16 7, 1974 zu nennen, die als erg&nzende Rechtsgrundlage zurBegrUndung und zur Aufl&sung der Arbeitsverh<nisse anzuse-hen war Nach dieser Verordnung waren befristete Arbeitsver¬
h<nisse flr zeitweilige bzw salsonbedingte Arbeiten durch
den AbschLu8 elnes Arbeltsvertrages zu begrnden Auch hier
bendtigte der Betrieb einen entsprecnenden best&tlgten
Trang 16Lohn-7TOonds und Steitenplan Der zwischen den Partnern sene Arbattsvartrag erlangte erst mit seiner Bestatigung
adgeschios-durch das zustandige Arbeitsamt seine Wirksamkeit Die digung eines befristeten Ardeitsverhaltnisses erfoigts in der
Baen-Ragel mit Ablauf der Befristung Seine Anderung bzw even- —
tuelte vorzeittige Beendigung waren zu vereinbaren
2 Regetungen zu Arbeitszeit und Freizeii:
Die wichtigsten rechtlichen Grundtagen bestanden in der ordnung Nr 28 vom 28 1 1959, der Verordnung Nr 119 vom
Ver-19 Juli 1969 und den Anordnungen Nr OS und Nr O6 vom
6 Mai 1971 Diese Vorschriften gingen von einer festgelegtenNormatarbeitszeit aus, wobei es auch Verklirzungen fur Arbei-ten unter besonders erschwerten Bedingungen gab Die Normal-
arbeitszeit betrug wichentlich 48 Stunden Uberstunden waren
in bestimmten F&llen rechtlich zul&ssig, wobei die jahrtichzulassige ZahL 150 Stunden betrug Die Arbeitszeitregetungenbeinhalteten dariber hinaus spezielle Schutzbestimmungen furdie Arbeitnehmerinnen mit Kleinkindern
nötiq, Dberstunden zu telsten Weiterhtn war jeder
arbeltsfH~-hige BUrger verpflichtet, Jede thm vom Staat zugewiesene Ar~belt zu teisten, besonders wenn sle mit der Landesverteldi-
gung, mit dem Kampf gegen Naturkatastrophen zusammenhing.
Trang 173 Regelungen zum Kottlektivvertrag:
zur Mitwirkung der Arbeitnshmer an der Laltung und 2; anung
das Betriebes war di2 Varordnung Nr 172 vom 2', November
1963 Uber den ADscnrlus des Setriebskollektivvartrages
be-stimmt Cie Verordnung regette die wesentlichan Prinzipien,den Inhalt und das Verfahren des Abschiusses kollektiver Ver-tr&ge, die jahriich zwischen dem Betriebsleiter und der Ge-werkschaftsorganisation abgeschtossen wurden In diasen Ver-tr&gen waren die gegenseitigen Verpflichtungen u.a zur Er-fũt tung des Produktionsplanes, zur Vervollkommnung der Pro-duktionsorganisation und der Arbeitsnormung, zur Verbesse-rung des Arbeitsschutzes, der materiellen Lage und der kultu-retten Betreuung der Arbeitnehmer im Betrieb bzw Unternehmen
Zu vereinbaren
Der Entwurf des Kollektivvertrages wurde vom Leiter des triebes und von der Gewerkschaftsteitung gemeinsam ausgear-beitet War er von der Versammiung der Arbeitnehmer gebilligtworden, unterzeichneten die Vertragspartner den endgủtttLgenText
Be-Der Kollektivvertrag war schriftlich abzuschlieBen Zur*
Rechtswirksamkeit bedurfte es der Registrierung durch ein
zust&ndiges Staatsorgan Dieses hatte dabei die Miglichkelt
zu prÙfen, inwleweit der Verfrag den gesetzlichen Regelungen
bzw dem Produktionsplan entsprach Die Regtlstrterung war `ab~,zulehnen, wenn festgestellt wurde, da8 der Inhalt des Vertra-ges gegen arbeitsrechtliche Regelungen verstleB Der Vertragwar dann mit einer Stellungnahme des Staatsorgans an die Ver~tragspartner zum Zwecke der Korrektur zurUckzuweisen
4 Regelung zur Arbeitsdisziptin und arbeitsrechtlichen antwortlichkeit
Ver-Ma8 gebend war hier die Verordnung Nr 195 vom 31 12 1964,
die die den Inhalt der Arbeitsdisziplin darstellenden Pftich~ten der Arbeitnehmer und der Betriebsleiter regette Auchwurden zul&ssige Disz ipl Lnarma8nahmen festgelegt, die auf
Disziplinarverletzer anzuwenden waren Dlese bestanden in:
Trang 18- dam Verweis,
- dem Tadel,
- der Versetzung in eine niedrigera Funktion bzw
in eine niedrigere Qualifikationsgruppe bzw
in der Ubertragung einer niedriger bezahliten
anderen Arbeit und
- der fristlosen Entlassung als tetzter und
h&rte-ster MaBnahme
Die materielte Verantwortlichkeit wurde in der Verordnung
Nr 49 vom 9 Aprit 1968 geregelt Darin waren die setzungen flr deren Anwendung festgetegt, nÄmLich das Vor-Liegen einer Arbeitsdisziplinverletzung, eines Schadens, derKausalit&t zwischen dem entstandenen Schaden und der Diszi-pltinverletzung und der Schuld Der Schaden war teilweise oder
Voraus-in vollem Umfange zu ersetzen, wobei der direkte Schaden alsBerechnungsgrundlage diente und der hồchste zu ersetzendeBetrag die Summe von drei Monatsliéhnen nicht Uberschreitendurfte
5 Regetungen zum Gesundheits- und Arbeltsschutz:
VẾ
Die wichtigsten Regetungen tn diesem Bereich bestanden in der
Arbeitsschutzverordnung Nr 1781 vom 18 Dezember 1964 und derAnordnung Nr 5 vom 1 JuntL 1968 Uber den Schutz der Arbett-
nehmerLnnen Diese Vorschriften legten das System des schen, sanlt&r-hyglenischen, organltsatorischen und anderenMaBnahmen fest, die unmlttelbar auf die Schaffung sichererund nicht gesundheitsgef&hrdender ArbeitsbedLngungen gerich-tet waren Die Gewa&hrlelstung oblag der Leltung der BetrtLebeunter Aufstcht und Kontrolte staatLicher und gewerkschaftli-cher Organe Die Regelungen sahen auch pine aktlve Tel lnahmeder Gewerkschaftsorgane an der Durchsetzung aller MaBnahmenzur Ertelchterung und Verbesserung der Arbeltsbedingungen s
technli-vor _
Trang 195 Ragelungen zum Aroeitsionn:
jie wichtigste Regetung zum Arhbeitstohn war địa Varordnung
sir 24 vom 1, Juli 1960, in der Tariftace.ten, Lohnngrupoe^a
Owie Tarifs&tze flr jeden Beruf einneit:ich enthairen waran
¬d be: der Anwendung von diesen nicht abgewichan werden
3¬, ct
du: Verounden damit waren einige Regeiungen ver Lohnnzu~schtagen, wie z.8 zum Ortszuschlag, zum arbeitsbedingtan
Zuschlag (wie flir Arbeiten auf Baustellen, in der Fischerei
usw, ) Weiter regette die Anordnung Nr 1) vom 14 4, 1962
aie Enttohnung bei Stillstandszeiten und die Anordnung Nr 97
vom 29 9 1962 die Entlohnung bei der Verursachung von schuB und Qualitatsminderung Die Hdéhe der EntLohnung in die-san Fallen hing von der subjektiven Seite (verschuldet oder
Aus-unverschuldet) und von der Verwertbarkeit der Erzeugnisse(volist&ndiger oder teilweiser AusschuB) ab
Um eine Steigerung der Arbeitsproduktivit&t, die rationelleNutzung der Arbeitszeit und die Gew&hrleistung der Quallt&tder Erzeugnisse zu firdern, wurden die Verordnung Nr 235 vom
39 Dezember 1970 Uber das StUcktohn- und Pr&miensystem, dieVerordnung Nr 342 vom 6 November 1975 Uber die GewBhnung
der Prmie bei der Einsparung von MaterialLien erlassen.
v4
7, Regelungen zur Soztalversicherung:
Zur Verwirklichung des in der Verfassung von 1960 fixiertenGrundrechts auf materielle SichersteLtung wurde die Veror d~,
nung Nr 218 vom 27 Dezember 1961 erlassen Sie sah u.a.Geldteistungen bel Krankhelt und Arbeitsunfall, bei Schwan-gerschaft und Mutterschaft, tm Alter, bel InvatiditBt und tm
Fall des Todes des Arbeltnehmers vor Die Leistungen wurden
auf der Grundlage der Höhe des Lohnes und der Besch&ft i Gauer gewährt Versicherungsbeitr&ge wurden ausschLie8Lichvon Betrleben und vom Staat erbracht
gungs-1.1.3 Dle Entwicklung des Arbeitsrechts nach der Wleder-
————vereLnLqung des Landes
Im Jahre 1975 war mit dem Sleg Uber die Truppen der USA das
Haupthindernts zur Verelnigung des Landes beseitigt Im April
Trang 201975 Fander ailgemeine Wahlen zur gasamtvietnamesischen
Na-tionalversammlung statt, die zur Ausrufung eines gan, sinneitlichen und sozialistiscnem Staates" fUhrten,
"unabhängi~-Fur den nunmenr beginnenden Zeitabdschnitt galten die arbeits—
rechtlichen Institute, die in der vorhergegangenen Periode
entstanden waren, grunds&tztich zun&chst weiter bzw wurden
auch durch neue Regelungen erg&nzt oder ge&ndert So wurdenbedingt durch bestimmte Unterschiede im sozialé@konomischenund kulturellen Niveau beider Landesteile die Anordnung
Nr 16 vom 26.8.1976 und die Anordnung Nr 7 vom 2 4.1977Uber die Eitnstetlung und den Absch!uB befristeter Arbeltsver-träge in stclichen Teiten erlassen FUr die privatkapitali-stischen Betriebe bzw, Unternehmen gatten die Verordnung
Nr 186 vom 25 9 1976 und die Anordnung Nr 5 vom 12.3 1977,
die die BegrUndung, Anderung und Beendigung der
Arbeitsver-héltnisse sowie deren Mindestbedingungen u.a mehr
be-stimmten
Zur ErhBÐBhung der Arbeltsdisziptin in staatlichen Unternehmenwurde die Anordnung Nr 3 vom 28 2 1979 erlassen, die u.a.das Verfahren zum Ausspruch elner DisztplinarmaBnahme regel-
te Danach konnte der Arbeitgeber ‘(Betriebsteiter) erst dann
eine DiszipltinarmaBnahme tn Gestalt der Versetzung bzw
Uber-tragung einer niedriger bewerteten Arbelt oder der fristltosen
Entlassung aussprechen, nachdem die Angetegenheit in einer Disziptinarkommisslon beraten worden war Diese setzte sich
aus dem Betriebsielter, einem Gewerkschaftsfunktlona&r und \
elnem Vertreter des Kollektivs, tn welchem der Arbeitnehmer
t&tig war, zusammen Die Auffassung der Kommisslon war bel
der Entschetdung des Betriebstelters Uber die
Disztplinar-maBnahme zu berUckstichtigen
In diesem Zusammenhang ertangte dle Anordnung Nr 13 vom
4 12 1979 Uber die vorDbergehende Einsteltung der tigung der Arbeltsdisziplinverletzer Bedeutung Nach dieser |Regelung bestand eln Recht des Arbeltgebers, den Arbettnehmer
Besch&f-fUr den Zeltraum von hichstens 3 Monaten Wicht zu
beschMfti-gen, wenn der Verdacht der Rechtsverletzung und die Gefahr
Trang 21einer Verninderung des Untersuchungsprozeasses voriag In ser Zeit Patis cer Aroeltnenmer einen Lonnanscrucn in Héheyon SỐ % ces TariflorAnas Dia Mậnanmea stelttte sealosr xeineS.szlolinarma&8nanme car.
œ:e-mác die Entwicklung ces ArDeitsrechts in dieser Zait ist
wia-garum @.ne neue Verfassung bedeutsam, die im Cezamber 1980
von der Nationalversammlung angenommen wurde und fiir das
gan-xa Land giit Darin werden Grundrechte und Grundpflichten xtart, die aucn arbeitsrechtlich retevant sind Seispiels-weise verankert Artikel 58 das Recht auf Arbeit, Artikel 59das Recht auf Erhotung und auf Sozialversicnerung Auch zuanderen Beraeichen wie des Lernens, der Arbeitsdisziplin usw
fi-ergingen konkrete Regetungen (vgl ‘Artikel 60, 63, -74, 78,
79, 6C) Es DLieb aber fragtich, ob hierbei die reaten lichkeiten des Lances in dieser Verfassung Berlicksichtigungfancen
Mig~-Fur dite Janre 1976 bis 1980 wurde ein FUnfjahrplan zur Ent~wicklung der Volkswirtschaft auf allen Gebieten der Indu-strie, der Landwirschaft, der Kultur, der Bildung usw ver-abschiedet Das tats&chlich Erreichte war aber gemessen an
den gestellten Zielten kaum befriedigend In fast allen
Berei-chen tagen die Produktionsergebnisse weit hinter den len, so da8 Mange! an Nahrungsmitteln und GebrauchsgÙternvorherrschte *? Dieser MiBerFolg fUhrte zu einer weiteren-Stagnation der Produktion und zur Verschlechterung der Le~bensverh<nisse der arbeitenden Bevélkerung Es wurden wel-tere Regelungen erlassen, die den Lohn bzw das Gehalt mitGen gestiegenen Preisen der Waren t&glichen Bedarfs auszu~gteichen versuchten Auch das blsherlge Lohnsystem nach derVerordnung Nr 24 von 1960 war nicht geeignet, die Steigerungder Arbeitsproduktivit&ét zu fĐưrdern, in dem die Unterschledezwischen den Lohnstufen, zwischen den Produktionszweigen undRegionen sehr gering waren Diese Unterschiede wurden weiterreduztert durch dle Gew&hrung staatlicher Subventionen in Ge*>
Pianzie-1 Vai Andreas Buro/Kart Grobe, Vietnam! Vietnam? TC
a.a.O., S 68, 69
Trang 22stalt eines Markensystems Die Neugestaltung des Lchnsystemswurde mit der Verordnung Nr 235 vom 18 ? 1985 geregelt,
mit cer naue Lohngruppen und Tarifkoeffizienten st&érker
dif-“arenziert wurcen Die Lohns&tze wurcen mun so festge:eogt,
aa8 das Einkommen der Arbeitnehmer grunds&#tztich nur noch im
om Batrieb auszuzahlenden Lohn bestand
<
in diesem Zusammenhang ergingen weitere Regelungen Uber dieSoziaiversicherung tn Erg&nzung und Ver&nderung der vorhande-nen Regelungen, so z.8 die Verordnung Nr 236 vom 18 9 1985,
in der u.a die Getdleistungen bei der Berentung neu
festge-legt wurden (statt bisher hồchstens 75 % nunmehr 95 % des
Tariflonhnes) Die Verordnungen Nr 176 vom 24, 12 1984 und
Nr 121 vom 19 4, 1985 schrleben vor, da8 die rinnen bel der Geburt des ersten und des zweiten Kindes stattbisher 75 Tage nunmehr 180 Tage Urlaub erhielten
Arbeitnehme-Zu der mangetnden Wirtschaftsentwicklung sollten auBer tiven Ursachen (Auswirkungen des Krieges, wiederholte Natur-katastrophen) auch die subjektiven gefUhrt haben, die in Feh-tern und Ma&ngetn in der FUhrung und Leitung der Volkswirt-schaft gesehen wurden *? Es wurde der Versuch unternommen,
objek-den Mechanlsmus der Wirtschaftsteltung neu zu gestatten.`
Danach ist vor allem elne Mehrsektorenwirtschaft
anzuerken-nen, die einen staatlichen, alnen genossenschaftlichen, elnen ,Privatkapitalistischen, einen staatskapitalistischen Sektor
sowle eine klelne Warenproduktton (Handwerker, Elnzelbauern, H&ndier ) umfa8t Die Wirtschaft wird als eine sogenannte
Planm&Bige Warenwirtschaft (Marktwirtschaft) gekennzeich- °
net.7> Der Staat regullert die Marktbezlehungen nur noch mitgesetzlichen Regelungen und Skonomischen Methoden Hlerausresultleren tetzttich neue Anforderungen an das Recht im att~-gemetnen und das Arbeltsrecht im besonderen Zun&chst wurden
1 Vgl Vụ Oanh, Neues in der Wirtschaftsleltung
In: Probleme des Friedens und des Sozilalismus, Heft 3/1989
Ss 319 k
bel —
2 Dao Duy Tung, Darstettung des Beschlusses der 6 Tagung vom
ZK der Partel vom April 1989
In: Zettschrift "Infor ton" 4/1989 (vlelnamesisch), S 14,
TRY VIEN
TRUONG DAI HỌC LUATHA NÓI
PHONG GV _ ARI —
Trang 23-~xa Anordnung Nr 1 vom 9 1 1988 Uber das Vartragsrecnt in
scaatitchen Betrieben und Unternehmen und die Anerdnung Nr 9
œ
vem? 4 1989 Uber das in ancaren Ubrigen Batrioban
erlas-er durch cas gaiterlas-erde Daxret Uberlas-er dar (+
Arbaits-3327, die soa
yertrag vom 30 8 1990 arsetzt wurder Auch der Eria8
zarni-ralcrear anderar Regelungen stand auf cer Tagesordnung, wie
5s des Dekrets Uber die Entscheidung arbeitsrechtticher
fa
streitigkeiten, des Dekrets Uber cen Kolltektivvertrag, dieAcpeitsdisziptin, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub,aie Sozialversicherung usw.,*? um den veranderten Bedingungenued auch den damit verbundenen neuen Aufgaben des Arbeits-racnts Rechnung zu tragen Zur Uberwindung der Zarsptitterung
der gesetzLichen Regelungen wurde seit Jahren ein
Arbeitsge-setzbuch angestrebt
1.2, Die Aufgaben des Arbeitsrechts
Sich mit diesen Fragen zu befassen, heiBt in der Regel zu stimmen, worauf das Arbeitsrecht als Rechtszweig seine Bemu—
be-sungen Zu konzentrierem hat, um den geselischaftlichan jungen gerecht zu werden Da diese sich st&ndig verBändern,aurfen Aufgaben und Regetungen des Arbeitsrechts nicht unver-Andert bleiben
Bedin-Unter den gegenw&rtigen Bedingungen soll das Arbeitsrecht
Sub-1 Dieser Gesetzgebungsplan war der Autorin seit Anfang Sub-1990
bekannt, als das heutige Dekret Uber den Arbeitsvertragerst als ein Entwurf erschten Vermuttich stnd die oben ge-
nannten damaLs geplanten zu er Lassenden Regelungen auch be
reits wirksam geworden, so daB elne Relhe von Regelungen,die In der vorangegangenen Periode ertassen wurden und bls
zu dteser Zelt galten, nunmehr keine GUitigkelt mehr sitzt
Trang 24be-trachten, die aus der Erkenntnis der komplizierten Lage desLandes seit 1986 auf der Tagesordnung stenc.
Bedingt durch den Mi8erfolg des Fulinfjahrplanes 1975 - 1980,der ii5erwiegenc cie Industrialisterung trotz des Nichtvor-nandenseins der reaten MögLtchkeiten des Landes betonta, be-fanden und befinden sich die Wirtschaft und andere Lebensbe-reiche Vietnams besonders in den 80er Jahren in einer schwie-rigen Situation '* Auch die im Jahre 1982 gestetlten Ziete,die sich im wesentlichen auf die StabitLisierung der wirt-schafttichen-soziaten Lage und des Lebens der Bevilkerungrichteten, wurden nicht erreicht #? Unter Berlicksichtigungaller objektiven und subjektiven Entwicklungshemmnisse ver-bleibt ein erneblicher Teil der Verantwortung flr die man- -getnde Bkonomische Entwicklung bei der FUhrung und LeitungCer Volkswirtschaft, in der ein bUrokratischer und admini-strativer Zentratismus herrschte Dieser 4uBerte sich darin,da8 die Leitung vorwiegend durch Weisungen und Befenle mitHilfe von Uberms&Big detaillierten verbindlichen Planauflagenerfolgte >? Die Handlungen der wirtschaftenden Subjekte wa-ren starr an den zu erflillenden ProduktLonspLan gebunder Es
blieben somit fast keine bzw nur geringe Spielr&ume zur
wirtschaftlichen Seltbstbestimmung, zur Entfaltung von nehmer Lschem Geist, zum wirtschaftLtchen Wettbewerb Es fehl-—-
unter-te an echunter-ter Selbst&ndigkeit der Wirtschaftseinhelunter-ten
Ein anderer Fehler der Wirtschaftsteitung bestand in der
nicht genUgenden Berucksichtigung der gen*? bzw der Vernachl&ssigung des Markt- und Prelsmechanis—mus Die Zentraltsierung der Wirtschaft war mit der totaten
Ware-Geld-Beziehun-Oberbetonung des Planes gegenlber der Skonomischen
Regutati-1 Vgt Andreas Buro/KarL Grobe, Vietnam! Vietnam? a.a.O.,
Ss 43
Dazu auch: Politischer Bericht des ZK der Partel Vietnams
an den VI Parteltag, In: Theoretische Zeitschrift der Kommunistischen Partel Vietnams, S 22, 24 (CvietnamesLsch)
2 Vgl Politischer Bericht , a.a.0., S 24.
3 Vu Oanh, Neues in der Wirtschaftsleltung, a.a.O., S 320.
4 Vgt PolLttischer Bericht , a.a.O., S 45
Trang 25a, m.t der Trannung vor Ð29anung und @adarf ver2urndan,
An-3 (b 1
as5ot und Nach7nag9 ¬^atrtren kai eg
sano und Preduktion, Der Plan orientierta auf
zentrate Instanzen mehr cder weniger willkUriich festgelegt
Jas war eine wesentLiche Ursache flr die NichtuUberetnst Lmmung
van Plan und Wirklichkeit und flr die Unmiiglichkeit einer
ex-akten WirtschaftlLichkeitsrechnung
Mit der genannten Methode der Wirtscnaftsteitung war auch dienrscheinung verbunden, dag sich Selbstxosten, Preise, Einkom-man und die Varteitung des Nationaleinkommens nicht am wirk-tichan Aufwand und an den objektiven Erfordernissen der Re-
produktion orientierten So kam es zu Uberpreisen und zu
nicht kostendeckenden Preisen und damit Verzerrungen mit
groBen Abweichungen von Preis und Wert Das fOhrte zur schwendung, zu mangelndem Anreiz flr Innovation und Produk-tionssteigerung in den 8etrieben
Ver-Auch der erwähnte Leitungsmechnismus fUủhrte dazu, da8 dje
Wirtschaft sehr aufwendig und burokratisch funktionier te.
Um diese zentralL zu planen und zu lenken, brauchte man einengro8en und vielschichtigen Verwaltungsapparat.'? Der Pia-.nungs-, Abrechnungs- und Kontrollaufwand stieg deshalb ins _
UnermeBliche Jede notwendige Anderung festgelegter
Planauf-gabe erfolgte schwerf&allig und zeitraubend, so da8 sich dieWirtschaft als starr und unbeweglich erwies
Allie Fehler und M&ngel in der Fuhrung und Leitung der wirtschaft, die zu den gravierenden Nachteiten gefihrt haben,verschärften die ohnehin ernsten Schwierigkeiten der rŨck~st&ndigen Wirtschaft Vietnams erheblich 2? Einen Ausweg dar-aus soll! die Erneuerung des Leltungsmecnanismus in der Wirt-schaft bewirken Danach ist von den Methoden des Administrte+2
Votks-1 Vgl ebenda
2 Vu Oanh, Neues tn der Wirtschaftsleitung, a.a,.O., S 319
Trang 26rans und BefenLens zu Skonomischen Lettungsmethoden
Uberzuge-nen '? Die Wirtschaft soll nicht menr mit administrativean,
sondern mit Bkonomischen Mittetn (Getd, Steuer, Kredit )?
und mt rechtticnen Bestimmungen geleitet werden Bia cievoranung soil nach und nach abdgebaut unc nur bei SuBarsterNotwencigkeit und begrenzt im staatlichen Sektor angewendetwerden In diesem Zusammenhang ist auch festgelegt, daB den
Direk-staatiichen Wirtschaftssubjekten ausreichende Selbstandigkeit
und Selbstverantwortung auf den Gebieten der Planung, der Or-—
ganisation der Produktion, der Finanzierung, der Preise usw.einzuräumen sind Verbunden damit ist eine Abgrenzung zwi-
schen Befugnissen der Betriebsleitungen und der staatlichenOrgane bei der Wirtschaftsleitung Die Aufgabe der Zentrale
wird darin gesehen, die Strategie einschLieBLich der Planungund der sozialSkonomischen Entwicklung auszuarbeiten und Zurealisieren sowie gesetzliche Regelungen und Vorschl&ge zurStimulterung und Regulierung des Wirtschaftsltebens zu erar-beiten #? Ein tieferer Eingriff in die Wirtschaftstdtigkeit
der Betriebe wire insotern nicht mehr migtich Inwieweit
die-se Entwicklung jedoch zu einer Wettbewerbsf&higkeit im Sinne
der Marktwirtschaft fUhrt, ist aber fraglich ‘
Damit ist das Wirtschaftssystem Vietnams z.Z als ein system zu verstehen, das bestimmte marktwirtchaftliche Ele-mente enth< Von etner sogenannten planm&Bigen Waren- bzw.Marktwirtschaft mit mehreren Sektoren ist h&uflg die Rede >>
Misch-Den einzetnen am WLrtschaftsprozeB beteiligten Betrleben bzw.Unternehmen wird eln breiterer Spielraum zur Dispositionsbe-fugnLs Uber die Wirtschaftst&tigkeit elngeréumt Dle Betriebewerden als selbstundlge Warenproduzenten mit elgener Verant-—wortung auf dem Markt profillert Gerade dlese Geslichtspunkteerlangen fUr das Recht im allgemelnen und vor allem fUr das Arbeitsrecht entscheldende Bedeutung Die arbeitsrachtlichen Regelungen mUssen in der Lage seln, eine ausrelchende BarUck~
1 Vụ Oanh, Neues In der Wirtschaftsteltung, a,a.O., S 321.
2 Vglt ebenda.
3 Vgt Dao Duy Tung, Darstellung , a.a.O., S 14,
Trang 27sichtigung der neuen Steilung der Betriebe und Unternehmen im
sinne cer-zustehenden freien Entschai dungsdsefugnisse der
Ar-¬eitgeber Uber ihre Wirtschaftstatigkeiten zu bewirk(p P.
-azu genoren in erster Linle dia Regelungen zur Ausgestaltung
+ar Arbdeitsverhaltnisse Sie sotlen gew&Shrieisten, a
arbeitgeber hinsicht!ich der Einstetlung, der Versetzung oder
ser Entltassung von Arbesitnehmern den Veranderungan von Ange~Sot und Nachfrage am Warenmarkt gerecht werden kann 1 Sies
ist nicht nur in dem Verh<nis zwischen Arbeitgeber und
staatlichen Organen, sondern auch in der Beziehung zwischen
iam und den Arbeitnehmern im Sinne cer Mitbestimmung zu achten
be-Andere Bereiche bzw Regetungen des Arbeitsrechts, die dieSelbst@ndigkeit der Betriebe bzw Unternehmen beeinflussen,sind Regelungen der Arbeitsbedingungen Da die Arbeitsbedin-gungen, zu denen in erster Linie der auszuzahtende Lohn bzw,das Gehalt gehGrt, flr die wirtschaftenden Unternehmen einenarstrangigen Faktor >: iden, 2? solten sie die Arbe:itgeEer indieser oder jener weise zumindest mit entscheiden kdnnen
Auch diesen Anforderungen solt das Arbeltsrecht Rechnung
tra-gen, Lndem es filr diese Entwicklung die geeigneten men zur Verflgung stellt Eine optimate LÖsung kann dle Zu-lassung der kollektiven Selbstbestimmung ftir die Regelung- der '
Rechtsfor-Arbeitsbedingungen in umfassender Weise durch Kollektivver—
trÄge seln, >? deren Regelungen unmittelbare und zwingende
Wirkung erlangen Elne anderweltlge Regelung der
Arbeitsbe-dingungen tst nur dann mögtLich, wenn es unbedingt geboten Lst
und auch hler sollten mögLichst die Vertreter der Arbeitgeberund der Arbeltnehmer mit elnzubeziehen sein (beispielsweise
1 Darauf wird im sp&teren Abschnitt noch n&her eingegangen
2 Vgl Wolfgang Zéliner, Arbeltsrecht, 3 Auflage, Munchen
1983, S 2
3 Der neu zu gestaltende Kollektivvertrag sol! einen ganz
anceren Inhalt und Charakter haben als der In der nung Nr 172 vom 21.11.1963 geregelte, dessen Inhalt undChaérakter Uberhaupt der Erflllung des staatilch best immtenProdukt lonsplanes und der rechtlich vorgeschriebenen An-spruche der Arbeltnehmer dlente
Trang 28Verord-ny Gì
curch die Bildung parit&tisch zusammengesetzter Ausschlssa›),
ner Koltlektivvertrag gewänrteistet nicht nur cie Setbstent-—seneidung des Arbeitgebers, sondern auch den Schutz der Ar-ceitnehmer (der auch eine folgena benandelts Aufgabe des Ar-
peitsrecnts darstelLF), indem die Arbeitnehmer nicht als
ein-zeiner, sondern als kollektive Partner auftreten und beideParteien pestimmte Forderungen u.U durch einen noch zuzulas-
senden Arbdeitskampf'? erzwingen kinnten In dieser Hinsichtist die Regelung im § 5 des Dekrets Uber den Arbeitsvertrag
vom 30 August 1990 m.E, fehlorientierend, wenn er tiert: " Der dem Arbeitnehmer auszuzahlende Lohn bzw dasGenalt darf nicht niedriger als der Mindestlohn sein, der vomStaat festgesetzt ist." (Dies ist abgeleitet aus dem blsheri-
formu-gen Standpunkt, der neben Steuer, Geld, Kredit auch den Lohn
als ein Skonomisches Instrumentarium zur Steuerung der schaft betrachtet )??
Wirt-Vietmehr solt der Staat aus den genannten chen Griinden von der Regelung von Léhnen, auch wenn es umMindestldhne geht, abgehen und diese den Öökonomisch Betei-Ligten Uberlassen, d.h., auch der Mindestlohn sollte kUnftig
martkwirtschaftli-kollektivvertraglich geregelt werden.
Weltweit gesehen ist die genannte Art und Weise der kollek-—tiven Regelung der Arbeltsbedingungen im Arbeitsrecht vielerL&nder Realit&t, darunter auch der BRD Eine Ausnahme stelltdas Gesetz Uber die Festsetzung von Mindestarbeltsbedingungender BRO vom 11, 1 1952 dar, wonach die Mindestarbeitsbedin-
gungen zur Regelung von Entgelten in bestimmten Fallen
(ins-besondere wenn flr den betreffenden Wirtschaftszwelg oder die
Besch&ftigungsart Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
nicht bestehen usw.) festgesetzt werden kinnen Auch hiersollen parit&tisch zusammengesetzte Fachausschủsse wirken, soda8 tnsoweit der Grundsatz der sozialten Selbstverwattung ge-
1 Im Entwurf des Arbeltsgesetzbuches vom M&rz 1991 Ist erst~mals vom Arbeitgeberverband ‘S 8) und vom Strelk
(88 209 ff.) gesprochen worden
2 Vglt Dac Duy Tung, Darstellung , a.a.O., S 15
Trang 29wanet biatbtr *? Derartige Falle sind aber in cer Praxis
bis-anaq noch nicht aufgetraten 7?
yon Bedautuag fUr dia Selbstandiagkelt der Batripoe ist
Blicn dia Frage, wie die einzelnen Entscneidungean des
a-baitgaoars der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterworfen
werden k6nnen Das Arbeitsrecht mu&B einen angemessenen
Aus-q.eich finden, um sowohl der Selbstbestimmung des bers als auch dem Schutzbedủrfnis der Arbeitnehmer gerecht zu werden So mU8te in solchen Angetegenheiten wie der Lage der Arbeitszeit oder der Ordnung des Betriebes die Arbeitnehmer-vertretung ein voltes Mitbestimmungsrecht erhalten Dagegensolite in Angetegenheiten, wie z.8, der Einstellung, Verset-zung und KŨndigung von Arbeitnehmern das Mitwirkungsrecht
Arbeitge-differenziert gestaltet sein, da die berechtigten Lichen Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes st&rker
wirtschaft-zu berUcksichtigen sind
So kinnte z.B das Mitbestimmungsrecht nur in Gestalt einesAnhérungsrechtes bestehen Besonders in wirtschaftlichen An-celegenhelten sollte der Arbeitgeber ein weitgehendes Ent-scheidungsrecht erhalten und dementsprechend ware die Mitbe-stimmung nur als Informations- bzw Beratungsrecht auszuge-
stalten (Vgl auch das Betriebsverfassungsgesetz der BRD vom '
1S Januar 1972.) `
Demzufotge kðnnte etne Reihe von Regelungen, wie z.B das
Ge-werkschaftsgesetz von 1957, die Einstellungs- und
KỦndtgungs-verordnung von 1963, die ArbeitsdisziplinKỦndtgungs-verordnung von 1964
u.a diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurden bzw.
werden, da ste u.a den Gewerkschaftsorganisationen viel grB—
Bere Befugnisse einrMumten bzw einr&umen, die die
wirt-schaftlichen Interessen der Betrlebe beeintr&chtigen, wie
z.B die parit&tlsche Mitbestimmung bei der fristtosen
Entlassung von Arbeitnehmern oder die Befugnis der
Trang 30Be-Gen Arbeitnehmern bzw aus kollektivaen Beziehungen mit derenVertretern entstehen Bisher wurden bzw wercen die individu-ellen Konflikte grunds&tzlich von den Ubergeordneten Organender Betriebe (die Ministerien und die Volkskomitees) oder denArbeits&mtern entschieden (vgl das Dekret vom 27 11 1981
des Staatsrates) Erst seit 1985 wurden bzw werden einige
Streitfalte wie diejenigen, die im Zusammenhang mit der
fristtosen Enttassung von Arbeitnehmern oder mit der
Entlas-sung der Lehrlinge und somit ihren Schadenersatzpflichten |
u.a stehen, durch die Votksgerichte entschieden Die
Ent-scheidung koltektiver Konflikte wurde bzw wird von
Uberge-ordneten Organen im Zusammenwirken mit den UbergeUberge-ordneten
Gewerkschaftsorganisationen herbeigefUnrt (vgt Verordnung
Nr 172 vom 21 11 1963) Daraus ergibt sich, daR die
Ent-scheidung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten fast
aus-schlieBlich verwaltungsrecht lichen Charakter trug bzw k?Hgtund im Prinzip nur der staatLiche WLLte an die Stelle der vonden Parteien nicht erzielten Einigung trat bzw tritt Das
Arbeitsrecht mu8 aber bewirken, da8 eine freiwilllge Schl
ich-tung in einer Einigungshandlung erfolgt und die Gerichte fUr
Arbeitssachen t&tig werden, die Unabh&ngigkeit und die
not-wendige Sachkunde besitzen
1.2.2 Die GewährLetLstung des Arbeltnehmerschutzes
Das Erfordernis der Sicherung der Selbst&ndigkelt der
wirt-schaftenden Betriebe und Unternehmen mit arbeitsrechtlichen
Mitteln bedeutet nicht, daB sich der Arbeitgeber im leben belleblg verhalten bzw nur nach selnen eigenen Inter-essen handeln darf Vielmehr hat das Arbeitsrecht dle weltere
Arbeits-Aufgabe, den Arbeltnehmer zu schUtzen Die eigentliche Funk~—
tlon des Arbeitsrechts besteht im Arbeitnehmerschutz Dies
*
Trang 31wird an der Entstehungsgaschnichte des Aroaitsracnts in denprivatkapitalistiscn oriantierten auropaischen Landern beson-ders deutlicn.
Diese besondere Schutzbedurftigkeit des Arbeitnenmers ergidtsicn aus zwei Grinden Einmal ist seine psersénlicne Abnangig-
keift durch Unterordcnung unter die Weisungen des Arbeitgepers
zu nennen Er ist zur persönLichen Arbeitsleistung im Dienst
eines Arbeitgebers verpflichtet, nicht (ediglich zu einer
Sach-_oder Vermigensleistung Zum anderen wird die Lage des
Arbeitnehmers durch seine wirtschaftliche Abh&ngigkeit stimmt, die zwar nicht unbedingt als ein Merkmal fũr den Ba-griff des Arbeitnehmers anzusehen, aber bei der groBen Mehr-zaht der Arbeitnehnmer doch vorhanden Lst 1? Zur Ertangungseines Lebensunterhalts ist der Arbaitnehmer regetmM3ig ce-zwungen, seine Arbeitskraft einem anderen zur Verfilgung zustellen Bei einem Verlust der Arbeitsstelle wird seine wirt-schaftliche Existenz in der Regel g&inztich in Frage gestellt.Der Arbeitnehmer ist vor den negativen Folgen dieser perstn-Lichen und wirtschaftlichen Abhăngigkeit zu schUtzen, indembestimmte Regelungen geschaffen werden, die zu seinem Schutz
be-wirkan und von denen nicht abgewichen werden darf Das Sind
beispielswelse Gesundheits- und Arbeitsschutzregelungen, die
ggf mit strafrechtLichen Sankt ionen zu sichern sind und ren Durchsetzung der staatLichen Kontrotte unterliegt oderauch die Regelungen des KUndigungsschutzes, die Regelungenzum Erholungsurlaub usw
de-Wia@ oben bereits angedeutet, wird der einzetne Arbeitnehmerweitestgehend geschủtzt durch die Regelungen des Kollektiv—vertrages und die Mitbestlimmung durch dle Arbeitnehmervertre-tung Schutz und St&rke der Arbeitnehmer tlegen nicht zuletzt
tn threr groBen Zaht und deshalb im ZusammenschluB, im meinsamen Vorgehen begriindet Nicht zu verkennen ist aber,da& der Schutz des Arbeitnehmers mittels arbeitsrechtlicherRegelungen nicht zum Schaden der Lelstungsf&higkelt der Be-
ce-1 Vgi Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeltsrechts, a.a.O.,
5 25
Trang 32i a9 und Unternenmen filhran und saine Granze an tar BetvaAst~nerkait cer 3atrteoe finden soll Ansonsten wirden auc die
‘'ateressen cer Arbei*nehmer ernsttich gefahrdet.'? Gies hat
~ a Praxis in Vietnam in tetzter Zeit deutlich gezeigt, wo
~ar Schutz der Arbdaitnehmer besoncers bei Geren Einst
und Entlassung tbherbetont wurden und bei der gegenwartigen
Umstetlung auf die Marktwirtschaft auch deshalb zahtreicheRetriebe nicht ỦÚDberteben kinnen Auch hieraus resultiert dieqegenwartig vorhandene hohe Arbeitslosigkeit in Vietnam
Der Arbeitnehmerschutz wird weiterhin gew&rrletistet, wennain System der Arbdeitsgerichtbarkeit zur Austragung der Ar-
ceitskonflikte aufgebaut wird, das gleichzeitig - wie obenarwlhnt - die Sicherung der Selbst&ndigkeit der Betriebe undUnternehmen bezwecken soll
Aus der Darstellung der Aufgaben des Arbeitsrechts ergibtsich die Konsequenz, daB die Aussage, Arbeitsrecht sei einSonderrecht der Arbeitnehmer, 2? als problematisch anzusehenist NatUrtlich bezieht sich diese Aussage auf das Arbeits-recht der BRD, aber auch hier greift die Zielsetzung des Ar~beitsrechts lt&ngst Uber den Arbeitnehmerschutz hinaus (Corga-nisationsrechtliche Komponente) und die vom Arbeitsrecht er-fa8ten Rechtsbeziehungen umfassen¬ auch den Arbeitgeber glei-chermaBen Daher Ist diese Aussage nicht desonders "gLÖck~
Trang 332 Die Gestaltung aer ArDbaitsverhR't¬aìssa nach cam
Arbalts-racnt Viatnams bis zum Janre 31999
2.1 Die Begrtindung, Anderung und Beencdigung von
Arbeitsvar-haltnissen
WN 1.31, Die Begriinduna von Arbeitsverhaltnissan
Eine lange Zeit ‘(bis zum Jahre 1936) wurde grundsatzlich von ausgegangen, daÄä die Wirtschaft Vietnams infotge threr
da-Gestaltung Uberwiegend aus zwei Wirtschaftssektoren zu
be-stehen habe: dem staatlichen und dem genossenschaftlichen
Sektor *? Auch wurde angenommen, da& das Arbeitsrecht sachlich die Arbeitsverh<nisse zwischen Arbeitgeber und
haupt-Arbeitnehmer im staatlichen Sektor sowie die mit diesen eng
verbundenen VerhHltnisse regele (z.B das Verh<nis
zwi-schen der Gewerkschaftsteitung und dem Arbeitgeber im
Be-trieb, die Beziehungen der materiellen Sicherstettung der
Arbeitnehmer und deren Familienmitgtieder durch die Sozlat~
versicherung u.a,.) *?
Fur die Gestaltung der Arbeltsverh<nitsse war zun&chst
not-wendig Zu unterscheiden, welche Arbeiten im Betrieb
auszu-fiuhren waren FUr Arbeiten mit tangfristiger und stabller
Dauer war ein unbefristetes Arbeitsverh<nis nach elnem
besonderen Verfahren zu begriinden, w&hrend fUr zeitweilige
bzw Saisonarbelten ein befristeter Arbeitsvertrag
abzu-schlieBen war Im einzetnen ist dies wie folgt darzustel len:a) Die Begrundung von unbefristeten Arbeitsverh<nissen:
MaBgebend flr die BegrUndung (sowie die Anderung und die
Beendigung) unbefristeter Arbeitsverh<nisse waren die stellungs- und KUndigungsverordnung Nr 24 von 1963 In Ver~bindung mit der Anordnung Nr 6 vom 2 August 1963 Nach 8 1der Einstellungs- und KUndigungsverordnung richtete sich die
Etn-Etnstellung der Arbeitnehmer nach "etnem notwendigen Bedarf
1 Vgt Autorenkollektiv, Nattonales Kottoquium, Die Roite
a.a.Q., S 2 (Cvietnameslsch)
2 Vgl Nguyen van Tao, Hai Nam, Die Entscheldung
arbelts-rechtiticher Konflikte, Justizverlag, Hanol 1986, S 5
(vletnamestsch)
a
Trang 34der Produktion an Arbelttskr&ften', der sich wiederum auf dem
zugewlesenen Procuktionsptan des Betriebes bezog sowie einervom Usergeordneten Organ bestatigten und aufgeteilten PLan-kennziffer Uber die Arbeitskr&fteanzaht, die einem bestimmtenLohnfonds-entsprach Es war nicht zulassig, da8 der Arbeitge-ber mehr Arbeitskr&fte ats die in der Plankennziffer angege-benen Anzahl baschãftigte und die Vergiltung flr zusatziicheArbeitskrBfte nicht aus dem Lohn~-, sondern aus anderen Fondsentnahm (vgl die Anordnung Nr 6) Das Arbeitsamt war Ubereine beabsichtigte Einstellung durch den Arbeitgeber zu in-formieren, um bestimmen zu k&nnen, in weichem Ort die Ar-
beitskrafte zu gewinnen waren Dies war auch dadurch becingt,dag die BegrDndung eines Arbeitsverh<nisses mit der poli-zeilichen Aufenthaltsgenehmigung und der Verteilung der Le-bensmittelration sowie mit der Befriedigung aller anderen
Bedurfnisse im Territorium verbunden war Verbunden damit
war schlieBlich die staatliche Lenkung der Arbeitskräfte
Seitens des Bewerbers waren bestimmte Dokumente zu
beschaf-fen und dem Arbeitgeber ` einzureichen Dies betraf einen
Ein-stellungsantrag, einen Lebenslauf, ein Dokument Uber den
Ge-sundheitszustand sowie Uber die Fachausbi ldung, sowalt Fur
die T&tigkelt Spezialkenntnissen erforderlich waren
Auf der Grundtage dieser Dokumente war zu prifen, ob der
Be-treffende die BUrgerrechte besa8, Freiwilligkeit zur Arbelt
und die notwendige Qualifikation muBten voriiegen Ferner
mu8te das 18 Lebensjahr vollendet sein, abgesehen von
Fa&l-len, in denen flr bestimmte Berufe die Einsteliung von
Perso-nen unter 18 Jahren als zul&ssig angesehen wurde (flr ten tn Theatern, Zirkus u.a.) SchileBlich waren bei der Aus-wahl die Absolventen der Hoch-, Fach~ und Berufsschulen vor-ranglg zu berUcksichtlgen
Arbei-Zur Vermeidung elner eventuellen Bevorzugung sah 8 5 der ordnung vor, daB Personen, die nahe verwandt oder verschw&- i.gert waren (Ehegatten, Kinder, Elttern ), nicht im glelchenBetrieb besch&ftigt werden durften, soweit sle arbeLtsmMBigvoneltnander abh&nglg waren
Trang 35Ver-Zeigte sich der 8etreffande im Ergebnis dar Uberpriifung als
geeignet, war eine sogenannte FCinstaliungsurkunde ten, *? in der Angaoan Uber die Taétigkeit, den Beginn caer Ar-peitsaufnahme und die antsprecnence Lonn- bzw Gehaltsgruppeenthaliten waren
auszustiel-Mit dieser Einstellungsurkunde galt der Arbeitnehmer nocnnicht als endgililtig eingestellt Cazu war noch die Absotvie-rung einer gesetzlLichen Praktikums- bzw Probezeit erforder-
Lich, die flr die verschiedenen Personenkreise Lich festgelegt war Das Absolvieren der Praktikums- bzw
unterschied-Probezeit sollte dem Arbeitgeber ermöglichen zu prUfen, wieweit der Betreffende fUr die vorgesehene Tatigkeit dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besaB und auch dieArbeitsdisziplin einhielt
in-Die Praktikumszeit galt fUr Absolventen der Hoch-, Fach- undBerufsschule Sie betrug flir Absolventen der Hochschulen ma~ximal 24 Monate, flr die der Fachschulen 18 Monate und fur
die der Berufsschuten 6 Monate In dieser Zeit hatte der
Praktikant Anspruch auf 95 % des vorgesehenen TariLftohnes
War die vorgesehene Zeit abgelaufen und das Ziel nicht er
-reicht, konnte eine Verl&ngerung erfolgen im Rahmen der
Höchstfristen -Zeigte sich der Betreffende auch In der
vor-Liegenden Zeit als nicht geelgnet, war thm eine andere
ge »
ringer bezahtLte Arbelt zu Ubertragen
FOr Arbeitnehmer ohne Hoch-, Fach- und Berufsschulbildunggatt elne Probezeit, deren Dauer im altgemeinen nicht mehr
1 Nach den entsprechenden Bestimmungen gehtrte die dung Uber die Einstetlung (und die Entlassung) von Arbelt-nehmern itm Betrieb In der Rege! zur Kompetenz des Leltersdes Ubergeordneten Organs (Das war der Minister, wenn derBetrieb zentrai geleitet war usw.) Der Arbeitgeber (Be-triebslelter) war deshalb nur In solchen F&llen zustlndlg,wenn er von setnem Ubergeordneten Leiter bevollm&chtigtwurde Auch hler bedurfte es dessen Stellungnahme und dieEntscheldung des Arbeltgebers konnte ggf von diesem auf-gehoben werden (vgl Anordnung Nr 6) Der Staat Ubte dieKontrolle dadurch aus, daB der Arbeitgeber monatlich undJ&hritch Rechenschaft Uber Einstellung und KUndigung ImBetrileb abzutegen hatte :
Trang 36Entschel-ais 30 Tage batrug und differenziert flr verschiedene
Persoc-rangruppen fastgeschrieben war im Gegensatz zu der
Prakti-wumszeit san die Verorcnung keine Migiichkeit einer rung der Prohezeit vor War diese adgelaufen und erwies sich
Varl&ngea-der Betreffende als flr die vorgesehene Arbeit ungeeignet, so
natte ihn der Arbeitgebder darUber zu informieren und
Fahrtko-sten flr die RUckfahrt zum Wohnort zu erstatten Das
Arbeits-verhÄättnis kam damit nicht zustande
Waren dagegen die Ergebnisse positiv, so galt der mer als eingestellt Das Arbeitsverhaltnls wurde damit unbe-fristet begrDndat und hatte alle in arbeitsrechtlichen Rege-tungen enthaltenen Rechte und Pflichten zum Inhalt
Arbeitneh-Uber die Art und Weise der BegrUndung der Arbeitsverh<nisse
nach den genannten Regelungen wurde bislang in der rechtlichen Literatur Vietnams nur generel! von einer "Ein-stellung" gesprochen Man muB aber mE davon ausgehen, daghier keine Vereinbarung im Sinne des Vertrages zugrunde tag.Die Bedingungen im Arbeftsverhãttnis bliebden der Aushandtungmit dem Arbeitnehmer entzogen und wurden durch betriebliche
arbeits-bzw staatliche Entscheidungen festgelegt, wobei die Fest
le-gung der wesentlichen Bedinle-gungen wie des
Verglitungsanspru-ches deklaratorisch wirkte, d.h., sle gab die in rechttichenRagelungen enthattenen Lohngruppen und Lohns&tze nur wleder
Auch die betriebliche Entscheidung, die die BegrUndung von”
Arbeitsverh<nissen herbelfUhrte, wurde mehr oder minder vomUbergeordneten Organ beeinfluBt (und ggf konnte auf gehoben.werden), so daB sowoh! der Arbeitnehmer wie auch der Arbelt-geber bel der Bestimmung ihrer Rechte-Pflichten-Lage kaumbzw nur eine untergeordnete Rolle spielte
b) Die BegrUndung von befristeten Arbeitsverh<nissen:
In der Regel waren fUr Arbeiten mit einem einfachen bzw
handwerklichen Charakter, die in elnem Zeltraum bis zu einemJahr auszufUhren waren, befristete Arbeitsvertr&ge abzu-
schlteBen Das galt auch flr Salsonarbelt bzw fUr Arbeiten
tn solchen Batrieben, dle neu aufgebaut und deren
Produk-tlonsaufgaben noch tnstabil waren Als rechtliche Grundlagen
Trang 37aren hier Zu nennen die Verordnung Nr 1384 vom 14.7 1974
ym den Anordnungen Nr 2 vom 30 1.1275 und Nr 16 vom
24 8 1976,
- ea Beschaftigung in befristeten Arbdeitsverh&tinissen war
a-en7alls an bestimmte rechtltche Bedingungen gebunden So
„3x @in entsprechender best&tigter Produktionsplan des
Be-*riebes, eine bestatigte Planstelle und ein entsprechender
_onnfonds bestehen Auch an die Bestimmung des “Werbeortes"
durch das zust&ndige Arbeitsamt war der Arbeitgeber gebunden
Fur einen dringenden Bedarf an ArbeitskrBften fiir einen
Zeit aum bis zu 1S Tagen brauchte er sich lediglich an das
Ar-bpeitsamt zu wenden, um von dort eine Zuweisung zu erlangen
Uber die erfolgte Einstellung war dann cas Ubergeordnete gan zu informieren
Or-Auch hier hatte der Bewerber bestimmte rechttiche BedingungenzuoerfUllen So muBRte er die BUrgerrechte besitzen sowie das
lô, Lebensjahr vollendet haben Die Einstellung der Personenunter 18 Jahren fÙr bestimmte notwendige Arbeiten bedurfteder Genehmigung bzw der Zustimmung des Arbeitsamtes Weiter-hin muBten die notwendige Qualifikatlon und der erforder,iiche
Gesundheitszustand vorilegen Es bedurfte der vorherigen
Zu-stimmung des Srtlichen Staatsorgans zur Aufnahme elner
befri-steten Arbelt, tn dessen Bereich der Bewerber seinen Wohnsttz
hatte, *
Bevor der Vertrag zustande kam, war ein Elnstellungsgespr&ch
zwischen den Partnern zu fỦhren, in dem atle mit dem
Arbelts-Proze8 verbundenen Bedingungen zu ertrtern waren Besondersdie In den entsprechenden Best Lmmungen enthaltenen Ansprucheder Arbeitnehmer auf die Vergtung, die Sozlalversicherungs-lelstungen, die Arbeitsschutzregelungen usw hatten die Part-ner beim Abschlu8 der Vereinbarung zu beachten Zum Inhaltdes Arbeltsvertrages existierte ein Vertragsmuster, das inder Anordnung Nr 16 enthalten und fur die Partner verbind-tích war
Im Interesse der Rechtssicherhelt sowie zur Förderung derVerantwortung der Partner war dte Schriftform des befriste-
Trang 38C9 WwW
ren Arbeitsvertrages vorgeschrieben Die Anordnung Nr 16
,(e8 die mUnaltiche Form zu, wenn die Gettungsdauer des trages nur wenige Tage betrug Der befristete Arbeitsvertrag
Ver-erhielt seine Rechtswirksamkeit erst dann, nachdem ihn daszustandige Arbeitsamt best&tigt hatte Drei Vertragsformula-—
re waren desnalb auszufertigen, die je an die Partner des
Vertrages und an das best&tigende Organ zu Ubergeben waren
Das Verfahren des Abschlusses eines befristeten
Arbeitsver-trages LäBt erkennen, da8 auch hier die Partner (vor altem
der Arbeitgeber) einem starken Einflu8 des Staates
unterwor-fen waren Der Arbeitgeber konnte zwar Arbeitskr&fte werben,jedoch nur im Rahmen einer vorgegebenen Planstelle und eineszugeteilten Lonmnfonds und auch nur dort, wo es das Arbeitsamtbestimmt hatte Auch der Arbeitnehmer konnte zwar eine Ar-beitsstetle finden, bedurfte jedoch der Zustimmung seines
Srtlichen Staatsorganes Die Partner konnten ihre stimmungen nur Im Rahmen der rechtlichen Regelungen gestal-ten, die elne eventueLte Abweichung durch Vereinbarung nicht
Arbeitsbe-zuliteBen Gesichert wurde dies durch die Bestätigung des
Ar-beitsamtes, von der die Rechtswirksamkeit des Vertrages ab~
+
h&ngig war
In der Anordnung Nr 6 wurde bestimmt, da8 zwei Formen der Eitnbeziehung der Arbeltskr&fte in die Betriebe und Unterneh-men Anwendung fanden, wobei die erste (und wichtigste) Form
fur sotche Personen galt, die tangj&hrige bzw stHndige
Ar-beiten unbefristet auszufUhren hatten und nach Bedarf det bzw auch versetzt werden konnten Danach bestand die
verwen-Pfticht des Arbeltnehmers, einer Versetzung in eine andereTăttgkeit nachzukommen, wobei der Arbeitgeber perstntiche Be-lange des Arbeltnehmers zu berlicksichtigen hatte, '? d.h.,
eine Anderung des Arbeitsverh<nisses erfolgte letztlich
1
durch die einseitige Entscheidung des Arbeltgebers Die
Dber-1 Kam der Arbeltnehmer diesar Pflicht nicht nach, konnte der
Arbeitgeber fristgem&8 kUndigen bzw die h&rteste Disziplt-—narmaBahme in Gestalt einer fristlosen Entlassung ausspre-chen
Trang 39agung @.ner anderen Arceit, aie aine Arderung aes Arsel
crnäitnisses herve:fuhreta, erfotgt2 ferrer wn so.chen
FaL-.en, in denen dem Arbeitnehmer ein Getrachen durch ainan Ar~
-a,tsunfall ZugefỦgtk worden war, so dab er die o.sharige mait nicnt mehr leisten konnte (vgi die Sozia:versicherungs—
Ar-verordanung Nr 218 vom 27, 11 1951), Daoel hatte der
Betref-rende keinen Anspruch auf die fruhere Lohngruppe, wenn die
neue Arbeit niedriger zu bewerten war Er erhielt aber
zu-satzlich eine vom Grad des Gebrechens abhadngige monatliche
Geldteistung der Sozialversicherung
Das Arbeitsverhaltnis konnte darDber hinaus durch die zung in eine andere Arbeit ge&ndert werden, die als Diszipli-narmaBnahme wirkte 1? Vertetzte ein Arbeitnehmer seine Ar-
Verset-beitspflichten so schwerwiegend, daB er kein Vertrauen mehr
oesa8, um die bisherige Arbeit welter auszufỦhren und die
beiden erstgenannten MaBnahmen nicht angewendet werden ten, wurde inm eine andere niedriger bezahite Arbeit zugewle-sen Das ArbeitsverhÄättnis Bnderte sich hinsichtlich der Ar-beitsaufgabe und des’ Lohnes 2” Dies gatt auch fur befristet
konn-Beschäftigte
4
-1 Die Verordnung Uber die Arbeltsdisziplin Nr -195 vom 3-1 -12
1964 schrieb die Versetzung in eine niedrigere Funktion,die {
Herabsetzung der Qualifikationsstufe oder die Ubertragung
einer niedriger bezahlten Arbelt als DisziplinarmaBnahman ' neben dem Verweis, dem Tade\L und der fristlosen Ent Lassungvor Dle Versetzung in eine nledrigere Funktlon war fdr
-leitende Angestelite und die Herabsetzung der
Quallfika-tionsstufe flr elne bestimmte Qualifikatlon besitzende belter vorgesehen In diesen beiden F&llen konnte der Dis-ziplinverletzer die Arbeit noch auf dem gleichen FachgebletweiterfUhren, das Gehalt bzw der Lohn wurde jedoch gemlin-dert
Ar-2 Im 8 1Ar-2 der Arbeltsdisziplinverordnung wurde bestimmt, da8eine ausgesprochene Diszlp!tnarmaBnahme vom DLszLpLinarbe-fugten ‘(Arbeitgeber) nach elnem Zeitraum von einem Jahr ge-L6scht werden konnte, wenn der Arbeitnehmer durch vorbil\d-{leche Arbeltsdisziplin zeigte, daB er die richtigen SchLu8-folgerungen gezogen hatte Nach dem Eriéschen der Diszipli-
narmaBnahme in Gestalt der Ủbertragung einer niedriger be- !
zahiten Arbelt war der Betreffende wieder mit seiner
frUhe-ren Arbelt zu bescha&ftigen .
Trang 403catieELicn war eine vorUberganenda Ubertragung einer anderenArpeit fur soicne Personen zul&ssig, die bel der Untersuchung
ges DisziplinversitoBes den ErmittlungsprozeB erschweren bzw
varhindern konnten Wahrend cer Ubertragung blLieb cer
An-spruch auf den Disherigen Lohn erhaiten, auch wenn die andereArbeit niedriger bewertat wurde
Im ailgemetnen lLaBt sich feststellen, daB ein unbefristetes
Arbe(itsverhättnis Uberhaupt nicht durch Ubereinkunft, sondern
nur durch einseitige Willenserkl&rung zu &ndern war
Etwas anderes war bei befristeten Arbeitsverh<nissen sehen Hier konnten die Vertragspartner eine Veränderung ver-einbaren, wenn diese durch eine Plan&nderung oder andere be-
vorge-sondere Umst&nde notwendig wurde Uber die Anderung war das
den Arbeitsvertrag best&tigende Organ zu informieren, so da8auch hier die WillensUbereltnstimmung der Partner der Aufsicht
a) Beendigung von unbefristeten Arbeitsverh<nissen:
Dle Einstellungs- und Kiundigungsverordnung und thre
DurchfUh-rungsbesttimmungen kannten nach ihrem Wortlaut ausschtiegtich
die fristgemMHBe KUndigung und die fristlose Entlassung ais
Beendigungsformen der Arbeitsverh<nisse Eine KUndigung
konnte zun&chst vom Arbeltnehmer ausgesprochen werden, wenn.
die folgenden “notwendigen und gerechtfertigten" Grunde
konnte (z.B bel elner tangandauernden Krankhelt des gatten oder Versorgung elnes pflegebedirftigen Familtien-
Ehe-angehtrigen u a )
Bei der Entschetdung Uber den KUndi gungsant rag des
Arbelt-nehmers hat der Arbettgeber atle notwendigen Umst&nde zu