Die durchSocial-Media-Plattformenwie Foren, Blogs, Foto- und Videogalerien, Bewer- tungs- und Kommentar-Features oder Online-Communities auf der eigenen Corporate Website erửffneten Kommunikations- und Interaktionsmửglichkeiten fỹr und mit Interes- senten, Kunden und anderen Internet-Nutzern erzeugen nicht nur Marketing-Mehrwerte, sondern bergen auch Rechtsrisiken. Nebendatenschutzrechtlichen Fragengeht es dabei vor allem um dieHaftung des Website-Betreibers für den sogenannten User-Generated-
Content, also die Inhalte, die von Nutzern über die Social Media ausgetauscht und auf der Corporate Website eingestellt werden. Verletzt dieserUser-Generated-Contentdie Mar- ken-, Urheber- oder Persửnlichkeitsrechte Dritter, verstửòt er gegen das Wettbewerbsrecht oder ist ansonsten rechtswidrig oder gar strafbar, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Website-Betreiber hierfür verantwortlich gemacht und insb. auf Un- terlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Denn họufig ist den betroffenen Rechteinhabern eine Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatz- ansprüchen gegen den Nutzer, der bspw. in einem Forum einen anderen Nutzer beleidigt oder ohne Zustimmung des Fotografen oder der abgebildeten Personen Fotos in eine Foto- Galerie hochgeladen hat, kaum mửglich, da sie dessen Identitọt nicht ermitteln kửnnen.
Die aus den §§ 7 und 10 TMG abgeleiteteGrundregel der Haftung des Website-Be- treibers für User-Generated-Contentlautet, dass der Website-Betreiber für eigene Inhalte unbeschrọnkt und fỹr fremde Inhalte nur beschrọnkt haftet. Nach der Rechtsprechung ge- hửren zu den eigenen Inhalten, fỹr die der Website-Betreiber unbeschrọnkt haftet, neben den vom Website-Betreiber selbst erstellten Inhalten auch diejenigen fremden Website- Inhalte, die sich der Website-Betreiber zu eigen gemacht hat. Ein solches sogenanntesZu- eigenmachen fremder Inhalteliegt dann vor, wenn der Website-Betreiber nach den kon- kreten Umstọnden des Einzelfalls nach auòen erkennbar die inhaltliche Verantwortung fỹr die fremden Inhalte übernimmt. Für User-Generated-Content als von Nutzern stammen- de fremde Inhalte hat der BGH in der Entscheidung „marions-kochbuch.de“ (Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07), in der es um das urheberrechtswidrige Einstellen fremder Rezeptfotos auf eine Kochrezept-Plattform ging, dieĩbernahme der inhaltlichen Ver- antwortung durch den Website-Betreiberan drei Indizien festgemacht:
• an der vorherigenredaktionellen Kontrolle des User-Generated-Contentdurch den Website-Betreiber,
• an der gestalterischen Integration des User-Generated-Content in die Corporate Website, insb. durch Kennzeichnung mit eigenen Logos des Website-Betreibers und
• an derwirtschaftlichen Verwertung des User-Generated-Contentsdurch den Websi- te-Betreiber, indem er sich in den Nutzungsbedingungen umfassende Nutzungsrechte seitens der Nutzer einrọumen lọsst.
Kurz gesagt haftet der Website-Betreiber also dann unbeschrọnkt fỹr User-Generated- Content, wenn er diesen aktiv zu seinem redaktionellen Angebot macht und/oder eigen- stọndig wirtschaftlich verwertet, nicht aber wenn er die noch deutlich als solche erkennba- ren fremden Inhalte lediglich passiv übernimmt, wie dies etwa typischerweise bei Nutzer- Beitrọgen und -Kommentaren in Foren und Blogs der Fall ist.
Für solchefremden Inhaltehaftet der Website-Betreiber nach derHaftungsprivilegie- rungdes Đ 10 TMG, was Schadensersatzansprỹche und etwaige Straftatbestọnde angeht, bzw. den sogenannten Grundsọtzen der Stửrerhaftung, was Unterlassungsansprỹche be- trifft, lediglich beschrọnkt. Das bedeutet, dass der Website-Betreiber grundsọtzlich erst dann haftet, wenn er von klar rechtsverletzendem User-Generated-Content Kenntnis er-
langt. Das geschieht zumeist durch eine entsprechende Abmahnung des Rechteinhabers, in der die Rechtsverletzung, bspw. die Beleidigung oder das ohne Zustimmung des Fotografen hochgeladene Foto, und der Nutzer, der die Rechtsverletzung begangen hat, so genau wie mửglich zu bezeichnen ist. Zuvor trifft den Website-Betreiber grundsọtzlich keine Pflicht zur Vorabprỹfung jedes neu eingestellten Inhalts. Ausnahmen kửnnen aber dann bestehen, wenn von den Nutzern nur sehr wenige Inhalte eingestellt werden oder wenn der Website- Betreiber, u. a. durch Provokationen, selbst die Gefahr von Rechtsverletzungen erhửht hat.
Sobald der Website-BetreiberKenntnis von einer klaren Rechtsverletzunghat, ist er zu zweierlei verpflichtet:
1.Zunọchst muss er den rechtsverletzenden Inhalt unverzỹglich lửschen bzw. sperren.
2.Sodann hat er technisch mửgliche und zumutbare Vorsorgemaònahmen zu ergreifen, sodass es mửglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
Alsgleichartige Rechtsverletzungen, die von derPrüfungspflicht des Website-Betrei- bersnach Kenntnis erfasst sind, werden von der Rechtsprechung zumindest gleiche Rechts- verletzungen durch andere Nutzer oder vergleichbare Rechtsverletzungen durch denselben Nutzer eingestuft. Ansonsten ist der genaue Umfang derPrüfungspflichten des Website- Betreibersnach Kenntnis von Rechtsverletzungen in den sozialen Medien noch umstrit- ten. Das gilt insb. fỹr die Fragen, welche einzelnen Prỹfungs-Maònahmen dem Website- Betreiber mửglich und zumutbar sind sowie in welchem Umfang der Betreiber eines Be- wertungsportals Hinweisen auf Falschbewertungen nachgehen muss. Wọhrend bspw. bei Markenverletzungen oder urheberrechtswidrig hochgeladenen Fotos u. U. der Einsatz von geeigneten Filtersystemen in Betracht kommt, wird das etwa bei Beleidigungen in Foren oder Kommentar-Features kaum mửglich sein. Hier wird von einigen Gerichten eine ma- nuelle ĩberprỹfung ggf. unter Aufstockung personeller Ressourcen erwogen.
ZurMinimierung der Haftungsrisiken für User-Generated-Contentsollten Websi- te-Betreiber zum einen darauf achten, dass sie sich den User-Generated-Content nicht zu eigen machen, indem sie deutlich auf dessen fremde Herkunft hinweisen, keinen inhalt- lichen Einfluss nehmen und sich von den Nutzern nur die notwendigen Nutzungsrechte einrọumen lassen. Zum anderen sollten Website-Betreiber Hinweise auf rechtsverletzen- de Inhalte umgehend prỹfen, rechtsverletzende Inhalte unverzỹglich lửschen bzw. sperren und danach zumindest den gleichen Nutzer und gleichartige Rechtsverletzungen im Au- ge behalten und ansonsten stichprobenartig kontrollieren. Darüber hinaus ist es ratsam, die Nutzung der sozialen Medien auf der eigenen Corporate Website von einer vorheri- gen Registrierung der Nutzer unter Einbeziehung von Nutzungsbedingungen abhọngig zu machen. Die Nutzungsbedingungen sollten u. a. ein Verbot des Einstellens rechtswidriger Inhalte, eine Mửglichkeit der Lửschung rechtswidriger Inhalte und des Nutzer-Ausschlus- ses bei gravierenden Verstửòen sowie eine Freistellung des Website-Betreibers durch den Nutzer bei Inanspruchnahme durch Dritte vorsehen.
Bei Verwendung vonBewertungs- und Kommentar-Featuresauf der eigenen Corpo- rate Website ist zur Vermeidung von persửnlichkeitsrechtsverletzenden Äuòerungen der
Nutzer zusọtzlich zu beachten, dass vorgegebene Bewertungskriterien keine sogenannte Schmọhkritik, d. h. persửnliche Diffamierungen, oder falsche Tatsachenbehauptungen, enthalten oder provozieren kửnnen. Am sichersten sind insoweit vorgegebene Listen mit sachlichen Bewertungskriterien, die anhand einer Skala, bspw. Schulnoten von „sehr gut“
bis „ungenỹgend“, bewertet werden kửnnen.